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Höhe des Kindesunterhaltes

 

Die Höhe des Unterhaltes wird in jedem Einzelfall gesondert ermittelt.

  

Die Tabellen zur Unterhaltsberechnung sind nach Einkommensgruppen gestaffelt und beziehen sich auf eine monatliche Zahlungsweise.

 

Kriterien für die Unterhaltsbeträge sind:

 

- Alter des Kindes
- Nettoeinkommen des Verpflichteten
- Kindergeld*

 

*Das Kindergeld ist ab dem 01.01.2009 für das erste und zweite Kind auf 164 € für das dritte auf 170 € und für jedes weitere Kind auf 195 € gestiegen.  

In den Tabellen ist der allgemeine Lebensunterhalt einschließlich Wohnkosten enthalten.

 

Egal welche Tabelle für Ihr Kind einschlägig ist: Alle Tabellen gehen von einem Unterhaltszahler aus, der gegenüber drei Personen unterhaltspflichtig ist, nämlich einem Ehepartner und zwei Kindern.

 

In Westdeutschland definieren die Tabellen über 50 verschiedene Unterhaltssätze, je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltszahlers.

 

In den Tabellen für Ostdeutschland werden wegen des geringeren Einkommensniveaus und der (vermeintlich) niedrigeren Lebenshaltungskosten noch zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet.

 

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Unterhaltstabellen und dem durch sie festgelegten sog. Mindestunterhalt.

 

WICHTIG: Bei Großverdienern mit einem Nettoeinkommen von mehr als 4.800 Euro endet die Tabelle: Das Gericht entscheidet nach Einzelfall.

 

Eine allgemeingültige Obergrenze gibt es nicht. Einigkeit besteht darin, dass Kindesunterhalt durch das "Kindsein" und durch die entsprechenden Bedürfnisse des Kindes geprägt wird. Dadurch werden überzogenen Forderungen im Einzelfall Grenzen gesetzt.

 

Weiterführende Informationen zum Thema Kindesunterhalt finden Sie hier.

  


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