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Sonderbedarf

 

Neben dem normalen Kindesunterhalt und eventuell anfallendem Mehrbedarf kann der Unterhaltsberechtigte nur ausnahmsweise weiteren Unterhalt, den sogenannten Sonderbedarf, geltend machen.

 

 

 

Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:

 

- Es handelt sich nicht um unregelmäßig auftretenden erhöhten Bedarf

- Die Ausgaben waren nicht vorhersehbar

- Es handelt sich um außergewöhnlich hohe Ausgaben

 

Beispiele:

 

Als Sonderbedarf werden beispielsweise anerkannt:

- Die Kosten für eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung

- Umzugskosten

- Eine aufgrund einer Allergie notwendig gewordene Änderung einer Einrichtung

- Die Kosten für die Erstaustattung eines Säuglings

 

 

Kriterien:

 

Die Gerichte stimmen einem Anspruch auf Sonderbedarf in der Regel zu, wenn die Sonderbedarfskosten aus Sicht eines objektiven Beobachters notwendig erscheinen, d.h. der Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse dienen. Dazu können beispielsweise auch die Kosten für Nachhilfeunterricht zählen, sofern dieser nicht vorhersehbar war und voraussichtlich nicht über einen längeren Zeitraum notwendig ist (vgl. den Abschnitt Mehrbedarf).

 

WICHTIG: Im Gegensatz zum normalen Unterhalt kann Sonderbedarf grundsätzlich auch für die Vergangenheit, d.h. rückwirkend geltend gemacht werden.

 

Beispielurteile zum Thema Sonderbedarf finden Sie hier

 



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