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Sonderbedarf

 

Neben dem normalen Kindesunterhalt und eventuell anfallendem Mehrbedarf kann der Unterhaltsberechtigte nur ausnahmsweise weiteren Unterhalt, den sogenannten Sonderbedarf, geltend machen.

 

Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:

 

• Es handelt sich nicht um unregelmäßig auftretenden erhöhten Bedarf

 

• Die Ausgaben waren nicht vorhersehbar

 

• Es handelt sich um außergewöhnlich hohe Ausgaben

 


 

Beispiele für Sonderbedarf:

 

Als Sonderbedarf werden beispielsweise anerkannt:

 

• Die Kosten für eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung

 

• Umzugskosten

 

• Eine aufgrund einer Allergie notwendig gewordene Änderung einer Einrichtung

 

• Die Kosten für die Erstaustattung eines Säuglings

 

Vom Bundesgerichtshof nicht als Sonderbedarf anerkannt sind Konfirmationskosten, da die Konfirmation vorhersehbar war und man sich dementsprechend vorher finanziell einrichten kann.

 

Kriterien:

 

Die Gerichte stimmen einem Anspruch auf Sonderbedarf in der Regel zu, wenn die Sonderbedarfskosten aus Sicht eines objektiven Beobachters notwendig erscheinen, d.h. der Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse dienen. Dazu können beispielsweise auch die Kosten für Nachhilfeunterricht zählen, sofern dieser nicht vorhersehbar war und voraussichtlich nicht über einen längeren Zeitraum notwendig ist (vgl. den Abschnitt Mehrbedarf).

 

WICHTIG: Im Gegensatz zum normalen Unterhalt kann Sonderbedarf grundsätzlich auch für die Vergangenheit, d.h. rückwirkend geltend gemacht werden.

 

Beispielurteile zum Thema Sonderbedarf finden Sie hier

 


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